Präambel
Durch die Errichtung dieser Förderstiftung privaten Rechts soll dazu angeregt werden, dass möglichst viele Personen und Institutionen Eigeninitiative für den langfristigen Erhalt von Kunst und Kultur ergreifen und sich entsprechend ihrem Vermögen in die Förderung der Hamburger Kunsthalle einbringen, als Ergänzung zu den staatlichen Leistungen. Die Hans Brökel Stiftung für Wissenschaft und Kultur hat diese Förderstiftung initiiert.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen
Förderstiftung Hamburger Kunsthalle.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Wissenschaft und Forschung, ferner die Förderung der Erziehung im Zusammenhang mit der Hamburger Kunsthalle. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) finanzielle Zuwendungen an die Hamburger Kunsthalle (Stiftung des öffentlichen Rechts) zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von Absatz 1 unter Einbeziehung von Maßnahmen zur Renovierung und Instandhaltung der Kunsthalle, unabhängig davon, ob die Gebäude einschließlich Zubehör im Eigentum der Hamburger Kunsthalle (Stiftung des öffentlichen Rechts) stehen.
b) Förderung der künstlerischen Wissensvermittlung sowie Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, beispielsweise Organisation und Durchführung von Vorträgen über bildende Kunst, Zuschüsse für Forschungsarbeiten oder Drucklegungen, Zuschüsse zur Erhaltung und Wiederherstellung von Kulturwerten, ferner die Förderung der museumspädagogischen Arbeit der Hamburger Kunsthalle, beispielsweise durch Projekte zur Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die bildende Kunst. Die Vergabe von Zuschüssen zu Forschungsarbeiten oder Drucklegungen an natürliche Personen wird in Richtlinien geregelt, die der Zustimmung des zuständigen Finanzamts bedürfen, auch im Falle ihrer Abänderung.
(3) Die Stiftung kann sich zur Verwirklichung ihrer Zwecke Hilfspersonen bedienen, wenn das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Die Anlage erfolgt grundsätzlich in festverzinslichen Wertpapieren, die auf inländische Währung lauten und festliegende Rückzahlungskurse aufweisen, in Grundvermögen oder -zur Zwischenanlage- in Termingeldern. Der Stiftung zugeflossenes Nachlassvermögen ist von der Regelung in Satz 2 ausgenommen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte oder sonstigen Vermögenswerte zu, die der Stiftung von Förderern, auch aus Nachlässen, im Sinne einer Zustiftung zugewendet werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
Vermögen und Erträge aus diesen Zuwendungen müssen ausschließlich der Verwaltung des Stiftungsvorstandes unterliegen. Bei Verwendung der Mittel sollen eventuelle Wünsche des Zuwendenden berücksichtigt werden, soweit dies mit den Zwecken der Stiftung gemäß § 2 zu vereinbaren ist. Die Stiftung kann dafür jeweils einen Kapital-Sonderfonds sowie -für die Erträge aus diesem Kapitalfonds und die Förderleistungen einschl. anteiliger Verwaltungskosten daraus- einen Verfügungs-Sonderfonds bilden. Die Sonderfonds können mit den Namen der Zuwendenden bezeichnet werden.
Die Stiftung ist auch zur treuhänderischen Verwaltung unselbständiger Stiftungen (Treuhandstiftungen) berechtigt.
(4) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös Vermögen entsprechend Absatz 2 erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Ertragsüberschüsse des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 3 das Vermögen erhöhen.
(5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Mittel gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.
(6) Zur langfristigen Erhaltung des realen Wertes ihres Vermögens soll die Stiftung jährlich eine Vermögenserhaltungsrücklage bilden. Die Rücklagenzuführung darf die steuerlich jeweils zulässige Höhe nicht übersteigen. Die Vermögenserhaltungsrücklage soll jeweils im Folgejahr dem Stiftungsvermögen (-kapital) zugeführt werden.
(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus fünf bis sieben Personen besteht.
Vorstands – Vorsitzender ist der jeweils amtierende Direktor der Hamburger Kunsthalle.
Ein Vorstandsmitglied wird für jeweils fünf Geschäftsjahre von der Hans Brökel Stiftung für Wissenschaft und Kultur, Hamburg, ernannt, mit der Möglichkeit der Wiederbestellung. Diese Stiftung kann das von ihr ernannte Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde abberufen und dafür ein anderes benennen.
(2) Für die drei bis fünf anderen Vorstandsmitglieder gilt:
Diese werden durch Zuwahl ergänzt, und zwar für jeweils fünf Geschäftsjahre. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit wählen alle Vorstandsmitglieder den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder fort.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes -im Verhinderungsfall seiner Vertretung- bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweils nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
Ein Vorstandsmitglied muss Angehöriger der steuerberatenden Berufe sein.
Alle Vorstandsmitglieder sollen Interesse an Kunst und / oder Kultur haben.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluß abberufen. Diesem Beschluß müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
(3) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, wobei Wiederwahl zulässig ist.
(4) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer durch die Tätigkeit für die Stiftung veranlassten Aufwendungen. Wenn die Ertragssituation der Stiftung es zulässt, können an die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden angemessene Entschädigungen für ihren durch die Tätigkeit für die Stiftung entstehenden Zeitaufwand gezahlt werden, sofern der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erlässt.
(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstigen Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 5 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er verwendet die Mittel der Stiftung im Rahmen der Satzungsbestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorstandsvorsitzende erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Stiftung, sofern keine Person gemäß dem nachfolgenden Absatz 2 mit der Geschäftsführung beauftragt ist. Sämtliche Förderleistungen der Stiftung gemäß § 2 sowie der Abschluss von Verträgen bedürfen vorheriger Vorstandsbeschlüsse nach § 7.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Ertragslage der Stiftung dies zulässt, dem Vorstand auch nicht angehörende Personen mit der Geschäftsführung der Stiftung, ihrer Buchführung einschließlich Jahresabschluss, der Verwaltung ihrer Immobilien oder der Erledigung ähnlicher Aufgaben beauftragen sowie Hilfskräfte einstellen und für diese Tätigkeiten angemessene Entgelte zahlen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erstellt ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe für die Stiftung einen Jahresabschluss (Einnahmenüberschussrechnung und Vermögensübersicht) mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
§ 6 Vertretung der Stiftung nach außen
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stiftung allein. Von den weiteren Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei Personen gemeinsam vertretungsbefugt.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
§ 8 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende -im Verhinderungsfall seine Vertretung- bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über den Jahresabschluss beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden. Der jeweils amtierende kaufmännische Geschäftsführer der Hamburger Kunsthalle soll an den Vorstandssitzungen -ohne Stimmrecht- teilnehmen.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
§ 8 a Kuratorium
(1) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, ein Kuratorium zu bestellen, das die Stiftung fördert und den Vorstand in allen Angelegenheiten und Aufgaben berät und unterstützt.
(2) Das Kuratorium soll aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Personen bestehen. Die Kuratoriumsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss für jeweils drei Jahre ernannt mit der Möglichkeit der Wiederbestellung; sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10 Satzungsänderung
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 11 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung privaten Rechts, Verein, gemeinnützige GmbH) zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.
(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Aufsicht und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.
Die Stiftungsaufsicht (Justizbehörde Hamburg) hat die Stiftung am 16. Dezember 2010 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Die letzte Änderung der Satzung wurde am 29.06.2016 genehmigt.
Satzung der Förderstiftung Hamburger Kunsthalle als PDF-Download